Title: Aufforderung auf Notizzettel kein Testament
Published: 27. Februar 2009
Last modified: 17. Dezember 2025

---

[Startseite](https://www.kanzlei-gaensheide.com) » [Aktuelles: Erbrecht](https://www.kanzlei-gaensheide.com/kategorie/erbrecht/)»
Aufforderung auf Notizzettel kein Testament

# Aufforderung auf Notizzettel kein Testament

 Veröffentlicht am 27. Februar 200917. Dezember 2025

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts München (31 Wx 042/08) stellt die auf
einem Notizzettel eigenhändig geschriebene und unterschriebene Aufforderung, „anliegende“
Unterlagen dem Notar zu geben, „damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden 
kann“, mangels hinreichend sicher feststellbaren Testierwillens keine formwirksame
letztwillige Verfügung dar.

Die Witwe des Erblassers hatte den Text eines gemeinschaftlichen Testaments niedergeschrieben,
aber nicht unterschrieben. Der Erblasser hatte darunter den Zusatz: „Den Verfügungen
dieses Testaments schließe ich mich an“ geschrieben und unterschrieben. Auf einem
an seine Frau adressierten Notizzettel im Format hatte der Erblasser außerdem folgende
Worte eigenhändig nieder- und unterschrieben: „Gib diese Unterlagen nach meinem 
Tode an den Notar, damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden kann. Auf Grund,
dass der Längerlebende das Testament ändern kann, kannst Du ja später alles ändern.“
Nach Ansicht des Gerichts stellen beide Schriftstücke keine wirksamen letztwilligen
Verfügungen dar. Das von der Witwe geschriebene, aber nicht von ihr eigenhändig 
unterzeichnete gemeinschaftliche Testament ist formunwirksam (vgl. § 2267 BGB). 
Beim Notizzettel des Erblassers fehlt es an einem ernstlichen Testierwillen.

## Beitragsnavigation

[Keine Schenkungsteuer bei Übertragung des Eigentums an einem nur teilweise als Familienwohnung genutzten Haus](https://www.kanzlei-gaensheide.com/2009/02/26/schenkungsteuer-uebertragung-eigentum-teilweise-familienwohnung-haus/)

[Beifügung Mietspiegel bei Mieterhöhungsverlangen kann entbehrlich sein](https://www.kanzlei-gaensheide.com/2009/03/12/beifugung-mietspiegel/)