Title: Keine Schenkungsteuer bei Übertragung des Eigentums an einem nur teilweise als Familienwohnung genutzten Haus
Published: 26. Februar 2009
Last modified: 17. Dezember 2025

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Keine Schenkungsteuer bei Übertragung des Eigentums an einem nur teilweise als Familienwohnung
genutzten Haus

# Keine Schenkungsteuer bei Übertragung des Eigentums an einem nur teilweise als Familienwohnung genutzten Haus

 Veröffentlicht am 26. Februar 200917. Dezember 2025

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26. Februar 2009 (II R 69/06) entschieden,
dass die Schenkung eines zum Teil von der Familie selbst bewohnten Hauses in Bezug
auf diesen Teil schenkungsteuerfrei ist, wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten
seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück schenkt. Damit folgte der Bundesfinanzhof
nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, die auf R 43 Abs. 1 Satz 5 ff. der Erbschaftsteuer-
Richtlinien 2003 bezugnehmend bei nicht ausschließlicher Nutzung eines Hauses zu
eigenen Wohnzwecken die Steuerbefreiung insgesamt versagte.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a.F. bleiben Zuwendungen unter Lebenden steuerfrei,
mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem 
im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland 
belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienwohnheim verschafft. In dem 
vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Ehegatte seinen Anteil an einem
im Miteigentum der Ehegatten stehenden Dreifamilienhaus auf den anderen Ehegatten
übertragen. Lediglich zwei Wohnungen wurden aber von den Ehegatten und ihren Kindern
zu eigenen Wohnzwecken und in untergeordnetem Umfang von einem Ehegatten als Büro
genutzt. Die dritte Wohnung bewohnte die Mutter eines Ehegatten aufgrund eines dinglichen
Rechts. Das Büro war an den Arbeitgeber des Ehegatten vermietet.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Steuerbefreiung anteilig für die von der
Familie genutzten Wohnungen einschließlich des Arbeitszimmers beansprucht werden
kann. Die Vermietung des Büros an den Arbeitgeber des Ehegatten wurde als unerheblich
angesehen, da dieses innerhalb des Wohnbereichs der Ehegatten belegen war und auch
von einem der Ehegatten genutzt wurde. Für die dritte Wohnung scheide die Steuerbefreiung
hingegen aus, weil der darin wohnende Elternteil keinen gemeinsamen Hausstand mit
den Ehegatten führe. Für die Zukunft hat dieses Urteil nur noch eine eingeschränkte
Bedeutung. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG wurde durch das Erbschaftsteuerreformgesetz
zum 1. Januar 2009 neu gefasst. Diese neue Regelung entspricht der vom Bundesfinanzhof
in diesem Urteil bereits zum bisherigen Recht vertretenen Auffassung, nach der die
Steuerbefreiung anteilig für die von den Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken genutzte(
n) Wohnung(en) zu gewähren ist. Bedeutsam bleiben insbesondere die Ausführungen 
im Urteil zur Einbeziehung häuslicher Arbeitszimmer in die Nutzung einer Wohnung
zu eigenen Wohnzwecken und zur Abgrenzung der eigenen Wohnzwecke der Eheleute von
Fremden.

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