Title: Nachzahlungen nicht absetzbar &#8211; Erstattungszinsen steuerpflichtig
Published: 28. Dezember 2008
Last modified: 17. Dezember 2025

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Nachzahlungen nicht absetzbar – Erstattungszinsen steuerpflichtig

# Nachzahlungen nicht absetzbar – Erstattungszinsen steuerpflichtig

 Veröffentlicht am 28. Dezember 200817. Dezember 2025

Nach einem am 23. Dezember 2008 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.
VIII R 2/07) können Nachzahlungszinsen nicht als Werbungskosten geltend gemacht 
werden. Erstattungszinsen hingegen müssen weiterhin als Einnahmen aus Kapitalvermögen
versteuert werden. Das Gericht ließ keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von§
12 Nr. 3 EStG.

Dies hat zur Folge, dass ein Steuerzahler, der einen voraussichtlichen Nachzahlungsbetrag
vor der Überweisung an das Finanzamt gewinnbringend angelegt hat, die daraus erzielten
Zinsen zu versteuern hat; ungeachtet dessen er vielleicht sogar im Gesamten einen
Verlust erzieht hat! Auch im umgekehrten Fall bleibt der Steuerzahler auf seinen
Kosten sitzen. Zahlt er im Laufe des Jahres zu viel Steuern und muss er deshalb 
einen Kredit aufnehmen, kann er die Sollzinsen nicht als Werbungskosten absetzen.

Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 darf das Finanzamt die tatsächlichen
Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften nicht mehr berücksichtigen.

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