Title: Erbschaftsteuerreform tritt zum Jahreswechsel in Kraft
Published: 28. November 2008
Last modified: 17. Dezember 2025

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Erbschaftsteuerreform tritt zum Jahreswechsel in Kraft

# Erbschaftsteuerreform tritt zum Jahreswechsel in Kraft

 Veröffentlicht am 28. November 200817. Dezember 2025

Nach monatelangem Gezerre hat der Bundestag am 27. November 2008 die Reform der 
Erbschaftsteuer verabschiedet. Am 5. Dezember 2008 stimmte der Bundesrat der Gesetzesänderung
zu. Das Gesetz setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts- urteils vom 7. 
November 2006 um, alle Vermögensarten auf Marktniveau zu erfassen. Die Reform tritt
für Vermögensübertragungen ab dem 1. Januar 2009 in Kraft. Ein Wahlrecht zwischen
altem und neuem Recht besteht nur für Erbfälle aus den Jahren 2007 und 2008, nicht
hingegen für Schenkungen.

Die Höherbewertung des Vermögens soll durch höhere Freibeträge für Ehegatten, Kinder
und Enkel ausgeglichen werden. Für Ehegatten wird der Freibetrag von 307.000 € auf
500.000 € steigen, für Kinder von 205.000 € auf 400.000 € und für Enkel von 51.200
€ auf 200.000 € (Steuerklasse I). Geschwister, Neffen und Nichten (Steuerklasse 
II) müssen wie andere Erben (Steuerklasse III) mehr Steuer zahlen, auch wenn der
Freibetrag von 5.200 € beziehungsweise 10.300 € auf 20 000 € steigt. Die größte 
Steigerung der Freibeträge verzeichnen die eingetragenen Lebenspartner; sie können
statt 5.200 € nun 500.000 € steuerfrei erben. Wie bisher bleiben Hausrat im Wert
von 40.000 € und Gegenstände im Wert von 12.000 € steuerfrei. Der zusätzliche Versorgungsfreibetrag
für Ehegatten von 256.000 € bleibt ebenfalls bestehen.

Der Steuertarif in der Steuerklasse I bleibt unverändert und beträgt je nach Vermögenshöhe
weiter zwischen 7 und 30 %. In der Steuerklasse II und III steigt der Steuertarif
bei einem Vermögenserwerb bis 6 Millionen € auf 30 %, darüber auf 50 %.

Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten beziehungsweise
eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei, sofern sie nach dem Erwerb zehn Jahre
lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Wird sie an die Kinder oder
an Enkel vererbt, fällt nur dann keine Erbschaftsteuer an, wenn ein Elternteil bereits
verstorben ist und die Fläche unter 200 qm beträgt und die Wohnimmobilie ebenfalls
zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Der anteilige Grundstückswert,
der auf die 200 qm übersteigende Wohnfläche entfällt, ist zu versteuern, sofern 
der persönliche Freibetrag bereits überschritten wurde. Wird die Wohnimmobilie allerdings
innerhalb der 10-Jahres-Frist verkauft oder vermietet, so entfällt die Steuerbefreiung
rückwirkend. Es besteht lediglich dann eine Ausnahmemöglichkeit, wenn dafür zwingende
Gründe“ vorliegen, zum Beispiel bei Tod oder Pflegebedürftigkeit.

Das Erben von Firmen kann bei bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben. Es 
wird zukünftig für Firmenerben zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist und nachträglich
nicht rückgängig gemacht werden kann. Bei Nichteinhalten der Auflagen, gilt die 
normale Besteuerung.

Regelverschonung: Firmenerben, die den geerbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen,
werden von der Besteuerung von 85 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont,
wenn die Lohnsumme nach sieben Jahren nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum 
Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen
Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen. Bei Kleinstbetrieben wird ein gleitenden
Abzugsbetrag von 150.000 € gewährt.

Verschonungsoption: Firmenerben, die den geerbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen,
werden vollständig von der Erbschaftsteuer verschont, wenn die Lohnsumme nach 10
Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben 
darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens
10 % betragen.

Ausnahmen wird es für die Landwirtschaft geben.

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