Title: Erbschaftsteuer verfassungswidrig
Published: 31. Januar 2007
Last modified: 17. Dezember 2025

---

[Startseite](https://www.kanzlei-gaensheide.com) » [Aktuelles: Erbrecht](https://www.kanzlei-gaensheide.com/kategorie/erbrecht/)»
Erbschaftsteuer verfassungswidrig

# Erbschaftsteuer verfassungswidrig

 Veröffentlicht am 31. Januar 200717. Dezember 2025

Das Bundesverfassungsgericht hat die lange erwartete Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit
des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts veröffentlicht:

In dem Beschluss wird festgestellt, dass die Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen
Steuersätzen mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, da sie an Werte anknüpft, deren
Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen,
Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt. Der Gesetzgeber
wird daher verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen.
Bis dahin ist das bisherige Recht weiter anwendbar (BVerfG vom 7.11.2006, Az. 1 
BvL 10/02).

Bei der Neuregelung solle sich der Gesetzgeber auf der Bewertungsebene einheitlich
am gemeinen Wert als maßgeblichem Bewertungsziel orientieren. Er dürfe jedoch bei
Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe durch Verschonungsregelungen den Erwerb
bestimmter Vermögensgegenstände begünstigen. Die Begünstigungswirkungen müssten 
ausreichend zielgenau und innerhalb des Begünstigtenkreises möglichst gleichmäßig
eintreten. Auch durch Differenzierungen beim Steuersatz könne eine steuerliche Lenkung
erfolgen.

In der Wahl der Wertermittlungsmethode sei der Gesetzgeber grundsätzlich frei. Die
Bewertungsmethoden müssten aber gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in
einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden.

Im geltenden Erbschaftsteuerrecht sahen die Verfassungsrichter folgende Verstöße
gegen den Gleichheitssatz:

Betriebsvermögen:

Die weitgehende Übernahme der Steuerbilanzwerte führe dazu, dass Betriebsvermögen
in den meisten Fällen mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Steuerwert angesetzt
wird. Diese Begünstigungswirkung trete völlig ungleichmäßig und damit willkürlich
ein. Durch den Steuerbilanzwertansatz sei die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage
davon abhängig, ob und in welchem Umfang der Erblasser oder Schenker bilanzpolitische
Maßnahmen ergriffen hat. Zudem fehle es der Regelung an einer ausreichend zielgerichteten
Ausgestaltung. Der Gesetzgeber wollte insbesondere mittelständische Personenunternehmen
von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlasten. Tendenziell werde aber gerade 
der Erwerb ertragstarker Unternehmen begünstigt, bei denen Entnahmen zur Begleichung
der Erbschaftsteuerschuld am ehesten möglich seien. Das Fehlen eines Nachversteuerungsvorbehalts
führe zusätzlich dazu, dass auch Erwerber eines Betriebsvermögens begünstigt werden,
die das Unternehmen nicht fortführen.

Grundvermögen:

Bei bebauten Grundstücken werde durch das vereinfachte Ertragswertverfahren mit 
einem starren Einheitsvervielfältiger von 12,5 eine Bewertung mit dem gemeinen Wert
regelmäßig verfehlt: Die Einzelergebnisse differierten in vielen Fällen zwischen
weniger als 20% und über 100% des gemeinen Werts. Es sei offensichtlich, dass ein
einheitlicher Vervielfältiger für bebaute Grundstücke ohne Berücksichtigung der 
Grundstücksart und der Lage zu erheblichen Bewertungsunterschieden führe.

Bei der Bewertung von Erbbaurechten und mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken(§
148 BewG) werde der Grundbesitzwert des belasteten Grundstücks schematisch starr
durch einheitliche Vervielfältigung des jährlichen Erbbauzinses mit dem Faktor 18,6
bestimmt, ohne dass die Restlaufzeit des Erbbaurechts oder das Fehlen einer Heimfallentschädigung
berücksichtigt oder die Höhe des Erbbauzinses hinterfragt würden. Dies führe dazu,
dass in einer Vielzahl von Fällen sowohl bei der Bewertung des Grundstücks als auch
der des Erbbaurechts teils zugunsten des Erwerbers, teils zu seinen Lasten erheblich
vom gemeinen Wert abgewichen wird.

Auch die Wertermittlung für unbebaute Grundstücke (§ 145 BewG) sei verfassungswidrig.
Grund hierfür sei die bis Ende 2006 geltende Festschreibung der Wertverhältnisse
auf den 1.1.1996, die die Preisentwicklung auf dem Grundstücksmarkt nicht ausreichend
berücksichtigt.

Anteile an Kapitalgesellschaften:

Bei den zu schätzenden, nicht börsennotierten Anteilen führe der vom Gesetzgeber
angeordnete Steuerbilanzwertansatz häufig zu Steuerwerten, die unter dem gemeinen
Wert liegen. Dies gelte obwohl nach den gesetzlichen Vorgaben – anders als beim 
Betriebsvermögen – die Ertragsaussichten des Unternehmens zu berücksichtigen sind.
Darüber hinaus wirke sich die Übernahme der Steuerbilanzwerte für die Anteile an
Kapitalgesellschaften in ganz unterschiedlicher Weise aus, da die Gesellschaften
in höchst unterschiedlichem Maße in der Lage seien, von den Bilanzierungsmöglichkeiten
Gebrauch zu machen.

Außerdem ergebe sich auch eine große Kluft gegenüber den übrigen Anteilen an Kapitalgesellschaften,
deren Bewertung anhand des Kurswerts beziehungsweise aus zeitnahen Verkäufen abgeleitet
erfolgt und darum im Regelfall zu deutlich höheren Werten führt.

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen:

Für den Betriebsteil ist der Ertragswert als Bewertungsziel vorgegeben. Damit werde
bereits strukturell eine Erfassung der im Vermögenszuwachs liegenden Steigerung 
der Leistungsfähigkeit des Erben oder Beschenkten verfehlt. Die gesteigerte Leistungsfähigkeit
spiegele sich nämlich nicht allein in dem aus dem Vermögen erzielbaren Ertrag, sondern
auch in dem bei einer Veräußerung unter objektivierten Bedingungen erzielbaren Preis
wieder.

Die Bewertung von Wohnteil und Betriebswohnungen orientiert sich am gemeinen Wert
als Wertkategorie. Insoweit gelte das zum Grundvermögen Gesagte entsprechend.

## Beitragsnavigation

[Erbschaftsteuerreform tritt zum Jahreswechsel in Kraft](https://www.kanzlei-gaensheide.com/2008/11/28/erbschaftsteuerreform/)